01. Das zweite operative Stadium der Weltregierung wird umgesetzt, wenn fünfzig Prozent oder mehr der Nationen der Erde dieser Weltverfassung entweder die vorläufige oder die endgültige Ratifizierung erteilt haben, vorausgesetzt, dass fünfzig Prozent der Gesamtbevölkerung der Erde entweder innerhalb der ratifizierenden Nationen oder innerhalb der ratifizierenden Nationen zusammen mit zusätzlichen Weltwahl- und Verwaltungsbezirken eingeschlossen sind, in denen die Bevölkerung die Weltverfassung durch direktes Referendum ratifiziert hat.
02. Die Wahl und Ernennung der Mitglieder des Weltparlaments in die verschiedenen Häuser des Weltparlaments erfolgt in derselben Weise, wie für das erste operative Stadium in Abschnitt 3.2, 3.3, 3.4 und 3.5 des Artikels 17 festgelegt.
03. Die Amtszeiten der für das erste operative Stadium der Weltregierung gewählten oder ernannten Mitglieder des Weltparlaments werden in das zweite operative Stadium verlängert, sofern sie nicht bereits fünfjährige Amtszeiten abgeleistet haben; in diesem Fall werden Neuwahlen oder Neuernennungen veranlasst. Die Amtszeiten der in das zweite operative Stadium übernommenen Mitglieder des Weltparlaments werden so angepasst, dass sie zeitgleich mit den Amtszeiten derjenigen verlaufen, die zu Beginn des zweiten operativen Stadiums neu gewählt werden.
04. Das Weltpräsidium und das Exekutivkabinett werden zu Beginn des zweiten operativen Stadiums der Weltregierung nach Bedarf neu konstituiert oder neu bestätigt.
05. Das Weltparlament und die Weltexekutive setzen die Entwicklung der Organe, Abteilungen, Behörden und Tätigkeiten fort, die bereits aus dem ersten operativen Stadium der Weltregierung in Gang sind, mit solchen Änderungen, wie sie für notwendig erachtet werden; und sie schreiten dazu fort, alle anderen Organe sowie wichtigen Abteilungen und Behörden der Weltregierung in dem während des zweiten operativen Stadiums für machbar erachteten Umfang zu errichten und zu entwickeln.
06. Alle Nationen, die der Föderation der Erde beitreten, um das zweite operative Stadium der Weltregierung zu bilden, übergeben unverzüglich alle Massenvernichtungswaffen sowie alle sonstigen militärischen Waffen und Ausrüstungen an die Weltabrüstungsbehörde, die solche Waffen und Ausrüstungen unverzüglich unbrauchbar macht und unverzüglich dazu übergeht, solche Waffen und Ausrüstungen zu demontieren, in friedliche Nutzungen umzuwandeln, deren Materialien zu recyceln oder anderweitig zu vernichten. Während des zweiten operativen Stadiums werden alle Streitkräfte und paramilitärischen Kräfte der Nationen, die der Föderation der Erde beigetreten sind, vollständig abgerüstet und entweder aufgelöst oder auf freiwilliger Basis in Elemente des nichtmilitärischen Weltdienstkorps umgewandelt.
07. Gleichzeitig mit der Reduzierung oder Beseitigung solcher Waffen, Ausrüstungen und sonstiger Militärausgaben, wie sie während der zweiten operativen Stufe der Weltregierung erreicht werden können, zahlen die Mitgliedsnationen der Föderation der Erde jährlich an die Schatzkammer der Weltregierung Beträge in Höhe der Hälfte der Summen, die sie in ihrem letzten Jahr vor dem Beitritt zur Föderation in ihren nationalen Militärhaushalten eingespart haben, und setzen diese Zahlungen fort, bis die volle operative Stufe der Weltregierung erreicht ist. Die Weltregierung verwendet fünfzig Prozent der so erhaltenen Mittel zur Finanzierung der Arbeit und Projekte der Weltorganisation für wirtschaftliche Entwicklung.
08. Nach der Bildung des Exekutivkabinetts für die zweite operative Stufe richtet das Präsidium eine Einladung an die Generalversammlung der Organisation der Vereinten Nationen und an jede der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie an andere nützliche internationale Stellen, Personal, Einrichtungen, Ausrüstung, Ressourcen und Loyalität auf die Föderation der Erde und auf deren Weltregierung zu übertragen. Die Organe und Funktionen der Organisation der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen sowie anderer internationaler Stellen, die auf diese Weise übertragen werden, werden bei Bedarf neu konstituiert und in die verschiedenen Organe, Abteilungen, Ämter und Stellen der Weltregierung integriert.
09. Zu Beginn der zweiten operativen Stufe formuliert und unterbreitet das Präsidium in Absprache mit dem Exekutivkabinett ein vorgeschlagenes Programm zur Lösung der dringendsten Weltprobleme, mit denen die Menschen der Erde gegenwärtig konfrontiert sind.
10. Das Weltparlament setzt die Gesetzgebung fort, die zur Umsetzung eines vollständigen Programms zur Lösung der gegenwärtigen dringenden Weltprobleme erforderlich ist.
11. Das Weltparlament und die Weltexekutive entwickeln in Zusammenarbeit durch die verschiedenen Organe, Abteilungen und Stellen der Weltregierung alle Mittel, die zur Umsetzung von Gesetzen zur Lösung von Weltproblemen geeignet und durchführbar erscheinen; und ergreifen insbesondere bestimmte entscheidende Maßnahmen zum Wohle aller Menschen auf der Erde, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die folgenden:
- 11.01. Erklärung aller Ozeane, Meere und Kanäle mit übernationalem Charakter (jedoch ohne Binnenmeere, die traditionell bestimmten Nationen gehören) ab zwanzig Kilometern vor der Küste sowie aller dazugehörigen Meeresböden zum Eigentum der Föderation der Erde als gemeinsames Erbe der Menschheit, unter der Kontrolle und Verwaltung der Weltregierung.
- 11.02. Die Polkappen und die umgebenden Polargebiete, einschließlich des Kontinents Antarktis, jedoch ohne Gebiete, die traditionell Teil bestimmter Nationen sind, zu Weltgebiet erklären, das der Föderation der Erde als gemeinsames Erbe der Menschheit gehört und der Kontrolle und Verwaltung durch die Weltregierung unterliegt.
- 11.03. Den Besitz, die Lagerung, den Verkauf und den Einsatz aller Kernwaffen, aller Massenvernichtungswaffen sowie aller sonstigen militärischen Waffen und Ausrüstungen verbieten.
- 11.04. Ein stets ausgeglichenes Getreidelager und ein Lebensmittelversorgungssystem für die Menschen der Erde einrichten.
- 11.05. Soweit machbar, alle in Abschnitt 3.10. und 3.12. der Ersten Operativen Stufe definierten Maßnahmen entwickeln und vorantreiben.
Seite zuletzt aktualisiert: 2026-07-11
