01. Die Weltregierung für die Föderation der Erde ist nichtmilitärisch und in ihrer eigenen Struktur demokratisch, wobei die letztendliche Souveränität bei allen Menschen liegt, die auf der Erde leben.
02. Die der Weltregierung gewährten Befugnisse und Vollmachten beschränken sich auf die in dieser Verfassung für die Föderation der Erde festgelegten, anwendbar auf Probleme und Angelegenheiten, die nationale Grenzen überschreiten, wobei den nationalen Regierungen die Zuständigkeit für die inneren Angelegenheiten der jeweiligen Nationen überlassen wird, jedoch im Einklang mit der Befugnis der Weltregierung, die in der Verfassung definierten universellen Menschenrechte zu schützen.
03. Die grundlegenden direkten Wahl- und Verwaltungseinheiten der Weltregierung sind die Weltwahl- und Verwaltungsbezirke (WEADs). Insgesamt werden nicht mehr als 1000 Weltwahl- und Verwaltungsbezirke definiert, die in ihrer Bevölkerung nahezu gleich groß sind, innerhalb der Grenzen von plus oder minus zehn Prozent.
04. Zusammenhängende Weltwahl- und Verwaltungsbezirke (WEADs) werden in angemessener Weise kombiniert, um insgesamt zwanzig Weltwahl- und Verwaltungsregionen (WEARs) für die folgenden, aber nicht darauf beschränkten Zwecke zu bilden: für die Wahl oder Ernennung bestimmter Beamter der Weltregierung; zu Verwaltungszwecken; zur Zusammensetzung verschiedener Organe der Weltregierung gemäß Artikel 4; für das Funktionieren der Gerichtsbarkeit, des Vollzugssystems und des Ombudsmus sowie für das Funktionieren jedes anderen Organs oder jeder anderen Agentur der Weltregierung.
05. Die Weltwahl- und Verwaltungsregionen können aus einer variablen Anzahl von Weltwahl- und Verwaltungsbezirken bestehen, wobei geografische, kulturelle, ökologische und andere Faktoren sowie die Bevölkerung berücksichtigt werden.
06. Zusammenhängende Weltwahl- und Verwaltungsregionen werden paarweise zu Magna-Regionen gruppiert.
07. Die Grenzen der Weltwahl- und Verwaltungsregionen dürfen die Grenzen der Weltwahl- und Verwaltungsbezirke nicht überschreiten und sollen, soweit durchführbar, für die verschiedenen Verwaltungsabteilungen sowie für die mehreren Organe und Stellen der Weltregierung einheitlich sein. Die Grenzen der Weltwahl- und Verwaltungsbezirke sowie der Regionen müssen nicht den bestehenden nationalen Grenzen entsprechen, sollen ihnen jedoch, soweit praktikabel, entsprechen.
08. Die Weltwahl- und Verwaltungsregionen werden so gruppiert, dass sie mindestens fünf Kontinentaleinteilungen der Erde bilden, für die Wahl oder Ernennung bestimmter Beamter der Weltregierung und für bestimmte Aspekte der Zusammensetzung und Funktionsweise der verschiedenen Organe und Agenturen der Weltregierung gemäß der Verfassung. Die Grenzen der Kontinentaleinteilungen dürfen, soweit praktikabel, bestehende nationale Grenzen nicht überschreiten. Kontinentaleinteilungen können aus einer variablen Anzahl von Weltwahl- und Verwaltungsregionen bestehen.
Zuständiges Regierungsorgan in der provisorischen Phase:
Weltwahlkommission,
Provisorische Weltregierung.
In der provisorischen Phase erstellt die Weltwahlkommission eine provisorische globale Karte der Weltwahl- und Verwaltungsbezirke und Regionen, die in der ersten oder zweiten operativen Phase der Weltregierung überarbeitet werden kann.
Seite zuletzt aktualisiert: 2026-07-11
