Die Befugnisse der Weltregierung, die durch ihre verschiedenen Organe und Behörden ausgeübt werden, sind wie folgt:
01. Kriege und bewaffnete Konflikte zwischen den Nationen, Regionen, Distrikten, Teilen und Völkern der Erde verhindern.
02. Die Abrüstung überwachen und eine Wiederaufrüstung verhindern; die Konstruktion, Erprobung, Herstellung, den Verkauf, Kauf, Gebrauch und Besitz von Massenvernichtungswaffen verbieten und beseitigen und alle tödlichen Waffen, die das Weltparlament bestimmen mag, verbieten oder regulieren.
03. Aufwiegelung zum Krieg sowie Diskriminierung oder Verleumdung von Kriegsdienstverweigerern aus Gewissensgründen verbieten.
04. Die Mittel für friedliche und gerechte Lösungen von Streitigkeiten und Konflikten zwischen oder unter Nationen, Völkern und/oder anderen Bestandteilen innerhalb der Föderation der Erde bereitstellen.
05. Grenzregelungen überwachen und bei Bedarf Volksabstimmungen durchführen.
06. Die Grenzen für die Distrikte, Regionen und Bezirke festlegen, die für Wahl-, Verwaltungs-, Justiz- und andere Zwecke der Weltregierung eingerichtet werden.
07. Verfahren für die Nominierung und Wahl der Mitglieder jedes Hauses des Weltparlaments sowie für die Nominierung, Wahl, Ernennung und Beschäftigung aller Beamten und Bediensteten der Weltregierung festlegen und regeln.
08. Die Weltgesetze kodifizieren, einschließlich des vor Annahme der Weltverfassung entwickelten Bestandes des Völkerrechts, soweit er nicht damit unvereinbar ist und vom Weltparlament gebilligt wird.
09. Universelle Standards für Maße, Gewichte, Rechnungswesen und Aufzeichnungen festlegen.
10. Hilfe bei großflächigen Katastrophen leisten, einschließlich Dürre, Hungersnot, Seuchen, Überschwemmungen, Erdbeben, Wirbelstürmen, ökologischen Störungen und anderen Katastrophen.
11. Die bürgerlichen Freiheiten und die grundlegenden Menschenrechte garantieren und durchsetzen, die im Grundrechtekatalog für die Bürger der Erde festgelegt sind, der durch Artikel 12 zu einem Bestandteil dieser Weltverfassung gemacht wird.
12. Standards festlegen und die weltweite Verbesserung der Arbeitsbedingungen, Ernährung, Gesundheit, Wohnverhältnisse, menschlichen Siedlungen, Umweltbedingungen, Bildung, wirtschaftlichen Sicherheit und anderer in Artikel 13 dieser Weltverfassung definierter Bedingungen fördern.
13. Den internationalen Verkehr, die Kommunikation, das Postwesen und die Migration von Menschen regeln und überwachen.
14. Den supranationalen Handel, die Industrie, Körperschaften, Unternehmen, Kartelle, freiberuflichen Dienstleistungen, das Arbeitskräfteangebot, Finanzen, Investitionen und Versicherungen regeln und überwachen.
15. Die Beseitigung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen zwischen Nationen sicherstellen und überwachen, jedoch mit Vorkehrungen, um Härten für diejenigen zu verhindern oder zu mildern, die zuvor durch Zölle geschützt waren.
16. Die Einnahmen und Mittel durch direkte und/oder indirekte Mittel aufbringen, die für die Zwecke und Tätigkeiten der Weltregierung notwendig sind.
17. Weltweite Finanz-, Bank-, Kredit- und Versicherungsinstitutionen einrichten und betreiben, die dem Dienst an menschlichen Bedürfnissen dienen; eine Weltwährung, Kredit und Wechsel einrichten, ausgeben und regulieren.
18. Die Entwicklung, Nutzung, Erhaltung und Wiederverwertung der natürlichen Ressourcen der Erde als gemeinsames Erbe der Menschheit planen und regeln; die Umwelt in jeder Hinsicht zum Wohle sowohl der gegenwärtigen als auch der künftigen Generationen schützen.
19. Eine Welt-Organisation für wirtschaftliche Entwicklung schaffen und betreiben, um den Bedürfnissen aller Nationen und Menschen innerhalb der Weltföderation gerecht und ausgewogen zu dienen.
20. Lösungen für transnationale Probleme der Nahrungsmittelversorgung, der landwirtschaftlichen Produktion, der Bodenfruchtbarkeit, des Bodenschutzes, der Schädlingsbekämpfung, der Ernährung, der Nahrung, von Drogen und Giften sowie der Entsorgung giftiger Abfälle entwickeln und umsetzen.
21. Mittel zur Steuerung des Bevölkerungswachstums im Verhältnis zu den Lebenserhaltungskapazitäten der Erde entwickeln und umsetzen sowie Probleme der Bevölkerungsverteilung lösen.
22. Die Wasservorräte der Erde entwickeln, schützen, regeln und erhalten; transnationale Bewässerungs- und andere Projekte zur Wasserversorgung und -kontrolle entwickeln, betreiben und/oder koordinieren; eine gerechte Zuteilung transnationaler Wasservorräte sicherstellen und vor nachteiligen transnationalen Auswirkungen von Wasser- oder Feuchtigkeitsumleitungen oder von Wetterkontrollprojekten innerhalb nationaler Grenzen schützen.
23. Die Entwicklung und Erhaltung der Ozeane und Meeresböden der Erde sowie aller ihrer Ressourcen besitzen, verwalten und überwachen und vor Schäden schützen.
24. Die Atmosphäre der Erde vor Schäden schützen sowie deren Nutzung kontrollieren und überwachen.
25. Interplanetare und kosmische Erkundungen und Forschungen durchführen; ausschließliche Hoheitsgewalt über den Mond und über alle von der Erde aus gestarteten Satelliten ausüben.
26. Globale Fluglinien, Seetransportsysteme, internationale Eisenbahnen und Straßen, globale Kommunikationssysteme sowie Mittel für interplanetare Reisen und Kommunikation einrichten, betreiben und/oder koordinieren; lebenswichtige Wasserwege kontrollieren und verwalten.
27. Transnationale Energiesysteme oder Netzwerke kleiner Einheiten entwickeln, betreiben und/oder koordinieren, die in die Systeme oder Netze Energie integrieren, die aus Sonne, Wind, Wasser, Gezeiten, Temperaturunterschieden, magnetischen Kräften und jeder anderen Quelle sicherer, ökologisch unbedenklicher und dauerhafter Energieversorgung gewonnen wird.
28. Den Abbau, die Produktion, den Transport und die Nutzung fossiler Energiequellen in dem Maße kontrollieren, das notwendig ist, um Schäden an der Umwelt und der Ökologie zu verringern und zu verhindern, sowie um Konflikte zu vermeiden und Vorräte für die nachhaltige Nutzung durch nachfolgende Generationen zu erhalten.
29. Ausschließliche Hoheitsgewalt und Kontrolle über die Erforschung und Erprobung der Kernenergie sowie die Erzeugung von Kernkraft ausüben, einschließlich des Rechts, jede Form der Erprobung oder Erzeugung, die als gefährlich gilt, zu verbieten.
30. Wesentliche natürliche Ressourcen, die auf der Erde begrenzt oder ungleichmäßig verteilt sein können, unter Weltkontrolle stellen. Wege finden und umsetzen, um Verschwendung zu verringern, sowie Wege finden, um Ungleichheiten zu minimieren, wenn die Entwicklung oder Produktion nicht ausreicht, um jeden mit allem zu versorgen, was benötigt werden mag.
31. Für die Prüfung und Bewertung technologischer Neuerungen sorgen, die von supranationaler Bedeutung sind oder sein können, um mögliche Gefahren oder Risiken für die Menschheit oder die Umwelt zu ermitteln; solche Kontrollen und Regelungen der Technologie einführen, die als notwendig befunden werden, um weitverbreitete Gefahren oder Risiken für die menschliche Gesundheit und das Wohlergehen zu verhindern oder zu beheben.
32. Intensive Programme durchführen, um sichere Alternativen zu jeder Technologie oder jedem technologischen Verfahren zu entwickeln, das für die Umwelt, das ökologische System oder die menschliche Gesundheit und das Wohlergehen gefährlich sein könnte.
33. Supranationale Probleme lösen, die durch grobe Ungleichheiten in der technologischen Entwicklung oder Leistungsfähigkeit, der Kapitalbildung, der Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen, der Bildungschancen, der wirtschaftlichen Chancen sowie Lohn- und Preisunterschieden verursacht werden. Die Prozesse des Technologietransfers unter Bedingungen unterstützen, die das menschliche Wohlergehen und die Umwelt schützen und zur Minimierung von Ungleichheiten beitragen.
34. Nach Verfahren, die vom Weltparlament festzulegen sind, in Fällen innerstaatlicher Gewalt und innerstaatlicher Probleme eingreifen, die den Weltfrieden oder die universellen Menschenrechte ernsthaft beeinträchtigen.
35. Ein Weltuniversitätssystem entwickeln. Die Korrektur von vorurteilsbehaftetem kommunikativem Material erwirken, das aufgrund von Unterschieden in Rasse, Religion, Geschlecht, nationaler Herkunft oder Zugehörigkeit Missverständnisse oder Konflikte hervorruft.
36. Ein freiwilliges, nichtmilitärisches Welt-Dienstkorps organisieren, koordinieren und/oder verwalten, um eine breite Vielfalt von Projekten durchzuführen, die dem menschlichen Wohlergehen dienen sollen.
37. Soweit es als wünschenswert befunden wird, eine offizielle Weltsprache oder offizielle Weltsprachen bestimmen.
38. Ein System von Weltparks, Wildschutzgebieten, Naturstätten und Wildnisgebieten einrichten und betreiben.
39. Verfahren für Initiative und Referendum durch die Bürger der Erde in Angelegenheiten supranationaler Gesetzgebung festlegen und einrichten, die durch diese Weltverfassung nicht untersagt sind.
40. Solche Abteilungen, Ämter, Kommissionen, Institute, Körperschaften, Verwaltungen oder Behörden einrichten, die zur Wahrnehmung aller Funktionen und Befugnisse der Weltregierung benötigt werden mögen.
41. Den Bedürfnissen der Menschheit auf jede erdenkliche Weise dienen, die jetzt oder sich in der Zukunft als jenseits der Leistungsfähigkeit nationaler und lokaler Regierungen erweisen mag.
Seite zuletzt aktualisiert: 2026-07-11
