Erste operative Phase

(operative Phase der Weltregierung)

01. Die erste operative Phase der Weltregierung unter der Weltverfassung wird umgesetzt, sobald die Weltverfassung von einer ausreichenden Anzahl von Nationen und/oder Menschen ratifiziert wird, um eine der folgenden Bedingungen oder eine gleichwertige zu erfüllen:

  • 01.1. Vorläufige oder endgültige Ratifizierung durch mindestens 25 Nationen mit jeweils einer Bevölkerung von mehr als 100.000.
  • 01.2. Vorläufige oder endgültige Ratifizierung durch mindestens 10 Nationen mit über 100.000 Einwohnern, zusammen mit der Ratifizierung durch direktes Referendum in mindestens 50 weiteren Weltwahl- und Verwaltungsbezirken (WEADs).
  • 01.3. Ratifizierung durch direktes Referendum in mindestens 100 Weltwahl- und Verwaltungsbezirken (WEADs), auch wenn keine Nation als solche ratifiziert hat.

02. Die Wahl der Mitglieder des Weltparlaments in das Haus der Völker erfolgt in allen Weltwahl- und Verwaltungsbezirken (WEADs), in denen die Ratifizierung durch Volksabstimmung erreicht wurde.

03. Die Wahl der Mitglieder des Weltparlaments in das Haus der Völker kann gleichzeitig mit direkten Volksabstimmungen sowohl vor als auch nach Erreichen der Ersten Operativen Stufe der Weltregierung erfolgen.

04. Die Ernennung oder Wahl der Mitglieder des Weltparlaments in das Haus der Nationen erfolgt in allen Nationen, in denen die vorläufige Ratifizierung erreicht wurde.

05. Ein Viertel der Mitglieder des Weltparlaments im Haus der Berater kann aus Kandidaten gewählt werden, die von Universitäten und Hochschulen vorgeschlagen werden, welche die Weltverfassung ratifiziert haben.

06. Das Weltpräsidium und das Exekutivkabinett werden gemäß den Bestimmungen in Artikel 6 gewählt, mit der Ausnahme, dass in Abwesenheit eines Hauses der Berater die Nominierungen von den Mitgliedern des Hauses der Völker und des Hauses der Nationen in gemeinsamer Sitzung vorgenommen werden. Bis dies erreicht ist, bleiben das Präsidium und das Exekutivkabinett der Provisorischen Weltregierung gemäß Artikel 19 im Amt.

07. Nach seiner Zusammensetzung weist das Präsidium für die erste operative Phase der Weltregierung die Ministerposten unter den Mitgliedern des Kabinetts und des Präsidiums zu oder weist sie neu zu und richtet unverzüglich eine Weltabrüstungsbehörde sowie eine Welt-Wirtschafts- und Entwicklungsorganisation ein oder bestätigt diese.

08. Diejenigen Nationen, die diese Weltverfassung ratifizieren und damit der Föderation der Erde beitreten, übertragen unverzüglich alle Massenvernichtungswaffen, wie sie von der Weltabrüstungsbehörde definiert und bestimmt werden, an diese Behörde. (Siehe Artikel 19, Abschnitte 19.1.2.04, 19.2.06 und 19.5.5). Die Weltabrüstungsbehörde stellt unverzüglich alle derartigen Waffen ruhig und schreitet zügig dazu, alle derartigen Waffen zu demontieren, für friedliche Zwecke umzurüsten, deren Materialien wiederzuverwerten oder anderweitig zu vernichten. Während der ersten operativen Stufe der Weltregierung dürfen die ratifizierenden Nationen Streitkräfte unterhalten, die mit anderen Waffen als Massenvernichtungswaffen ausgerüstet sind, wie sie von der Weltabrüstungsbehörde definiert und bestimmt werden.

09. Gleichzeitig mit der Reduzierung oder Beseitigung solcher Massenvernichtungswaffen und sonstiger Militärausgaben, die während der ersten operativen Stufe der Weltregierung erreicht werden kann, zahlen die Mitgliedsnationen der Föderation der Erde jährlich an die Schatzkammer der Weltregierung Beträge in Höhe der Hälfte der Beträge, die sie in ihren jeweiligen nationalen Militärhaushalten im letzten Jahr vor dem Beitritt zur Föderation eingespart haben, und setzen diese Zahlungen fort, bis die volle operative Stufe der Weltregierung erreicht ist. Die Weltregierung verwendet fünfzig Prozent der so erhaltenen Mittel, um die Arbeit und Projekte der Weltorganisation für Wirtschaftsentwicklung zu finanzieren.

10. Das Weltparlament und die Weltexekutive entwickeln die unter der Provisorischen Weltregierung entstandenen Organe, Abteilungen, Behörden und Tätigkeiten mit den für notwendig erachteten Änderungen weiter; und schreiten dazu, die folgenden Organe, Abteilungen und Behörden der Weltregierung einzurichten und in Gang zu setzen, sofern nicht bereits im Gange, zusammen mit solchen weiteren Abteilungen und Behörden, die während der ersten operativen Phase der Weltregierung als wünschenswert und durchführbar erachtet werden:

11. Zu Beginn der ersten operativen Phase formuliert das Präsidium in Absprache mit dem Exekutivkabinett ein vorgeschlagenes Programm zur Lösung der dringendsten Weltprobleme, mit denen die Menschheit derzeit konfrontiert ist, und legt es vor.

12. Das Weltparlament schreitet zur Arbeit an Lösungen für Weltprobleme. Das Weltparlament und die Weltexekutive führen gemeinsam durch die verschiedenen Organe, Abteilungen und Behörden der Weltregierung alle Mittel ein, die zur Verwirklichung und Durchsetzung von Weltgesetzgebung, Weltrecht und der Weltverfassung als angemessen und durchführbar erscheinen; und ergreifen insbesondere bestimmte entscheidende Maßnahmen zum Wohle aller Menschen auf der Erde, weltweit anwendbar, einschließlich, aber nicht beschränkt auf das Folgende:

  • 12.01. Die Organisation und Arbeit einer Notfall-Erdrettungsverwaltung beschleunigen, die sich mit allen Aspekten des Klimawandels und der Klimakrisen befasst;
  • 12.02. Das neue Finanz-, Kredit- und Währungssystem beschleunigen, um den menschlichen Bedürfnissen zu dienen;
  • 12.03. Ein integriertes globales Energiesystem beschleunigen, das Solarenergie, Wasserstoffenergie und andere sichere und nachhaltige Energiequellen nutzt;
  • 12.04. Ein globales Programm für die landwirtschaftliche Produktion voranbringen, um unter ökologisch tragbaren Bedingungen einen maximalen nachhaltigen Ertrag zu erzielen;
  • 12.05. Bedingungen für den freien Handel innerhalb der Föderation der Erde schaffen;
  • 12.06. Ein Moratorium für Kernenergieprojekte fordern und Wege zu seiner Umsetzung finden, bis alle Probleme hinsichtlich der Sicherheit, der Entsorgung giftiger Abfälle und der Gefahren der Verwendung oder Abzweigung von Materialien zur Herstellung von Kernwaffen gelöst sind;
  • 12.07. Die Herstellung von Kernwaffen und allen Massenvernichtungswaffen verbieten und Wege finden, sie vollständig zu beenden;
  • 12.08. Programme voranbringen, um eine ausreichende und unbelastete Wasserversorgung sowie saubere Luft für alle Menschen auf der Erde sicherzustellen;
  • 12.09. Ein globales Programm zur Erhaltung und Wiederverwertung der Ressourcen der Erde voranbringen.
  • 12.10. Ein annehmbares Programm entwickeln, um das Bevölkerungswachstum unter Kontrolle zu bringen, insbesondere durch die Anhebung des Lebensstandards.
– Section 17.3 of Article 17 of the Constitution for the Federation of Earth (CFoE)

Seite zuletzt aktualisiert: 2026-07-11