Volle operative Phase

(operative Phase der Weltregierung)

1. Die volle operative Phase der Weltregierung wird umgesetzt, sobald diese Weltverfassung entweder eine vorläufige oder endgültige Ratifizierung erhält, indem entweder Bedingung (17.5.1.1.) oder (17.5.1.2.) erfüllt wird:

  • 1.1. Ratifizierung durch achtzig Prozent oder mehr der Nationen der Erde, die mindestens neunzig Prozent der Erdbevölkerung umfassen; oder
  • 1.2. Ratifizierung, die neunzig Prozent der Gesamtbevölkerung der Erde umfasst, sei es innerhalb ratifizierender Nationen oder innerhalb ratifizierender Nationen zusammen mit zusätzlichen Weltwahl- und Verwaltungsdistrikten, in denen die Ratifizierung durch direktes Referendum erfolgt ist, wie in Artikel 17, Abschnitt 1 vorgesehen.

2. Wenn die volle operative Phase der Weltregierung erreicht ist, werden die folgenden Bedingungen umgesetzt:

  • 2.01. Wahlen für die Mitglieder des Hauses der Völker werden in allen Weltwahl- und Verwaltungsdistrikten durchgeführt, in denen noch keine Wahlen stattgefunden haben; und die Mitglieder des Hauses der Nationen werden in allen Nationen, in denen dies noch nicht erfolgt ist, von den nationalen Parlamenten oder nationalen Regierungen gewählt oder ernannt.
  • 2.02. Die Amtszeiten der Mitglieder des Hauses der Völker und des Hauses der Nationen, die während der zweiten operativen Phase im Amt sind, werden in die vollständige operative Phase übernommen, mit Ausnahme derjenigen, die bereits fünf Jahre gedient haben; in diesem Fall werden nach Bedarf Wahlen abgehalten oder Ernennungen vorgenommen.
  • 2.03. Die Amtszeiten aller verbleibenden Mitglieder des Hauses der Völker und des Hauses der Nationen, die weniger als fünf Jahre gedient haben, werden so angepasst, dass sie zeitgleich mit den Amtszeiten jener Mitglieder des Weltparlaments laufen, deren Amtszeit mit der vollständigen operativen Phase beginnt.
  • 2.04. Die zweiten 100 Mitglieder des Hauses der Berater werden nach dem in Abschnitt 5 von Artikel 5 festgelegten Verfahren gewählt. Die Amtszeiten der verbleibenden Mitglieder des Hauses der Berater laufen fünf weitere Jahre nach Beginn der vollständigen operativen Phase, während diejenigen, die ihre Amtszeit mit der vollständigen operativen Phase beginnen, zehn Jahre dienen.
  • 2.05. Das Präsidium und das Exekutivkabinett werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 6 neu gebildet.
  • 2.06. Alle Organe der Weltregierung werden vollständig funktionsfähig gemacht und für die wirksame Verwaltung und Umsetzung der Weltgesetzgebung, des Weltrechts und der Bestimmungen dieser Weltverfassung umfassend ausgebaut.
  • 2.07. Alle Nationen, die dies noch nicht getan haben, übertragen unverzüglich alle militärischen Waffen und Ausrüstungen an die Weltabrüstungsagentur, die alle diese Waffen sofort unbrauchbar macht und unverzüglich damit fortfährt, solche Waffen und Ausrüstungen zu demontieren, zu friedlichen Zwecken umzubauen, deren Materialien wiederzuverwerten oder anderweitig zu zerstören.
  • 2.08. Alle Armeen und militärischen Streitkräfte jeder Art werden vollständig abgerüstet und entweder aufgelöst oder auf freiwilliger Basis in das nichtmilitärische Weltdienstkorps umgewandelt und integriert.
  • 2.09. Alle funktionsfähigen Organe der Organisation der Vereinten Nationen und andere funktionsfähige internationale Organe, die zwischen nationalen Regierungen eingerichtet wurden, werden zusammen mit ihrem Personal, ihren Einrichtungen und Ressourcen auf die Weltregierung übertragen und, soweit dies nützlich ist, in die Organe, Abteilungen, Ämter, Institute, Kommissionen, Büros und Agenturen der Weltregierung neu gebildet und integriert.
  • 2.10. Das Weltparlament und die Weltexekutive führen die Tätigkeiten und Projekte fort, die bereits aus der zweiten operativen Phase der Weltregierung im Gange sind, mit solchen Änderungen, die als notwendig erachtet werden; und gehen mit einem vollständigen und umfassenden Programm voran, um Weltprobleme zu lösen und dem Wohlergehen aller Menschen auf der Erde zu dienen, gemäß den Bestimmungen dieser Weltverfassung.
– Section 17.5 of Article 17 of the Constitution for the Federation of Earth (CFoE)

Seite zuletzt aktualisiert: 2026-07-11